Bedeutung von Kindeswohl

Um das Wohlergehen eines Kindes bestimmen zu können, wird das Kindeswohl anhand folgender Kriterien beurteilt:

  • Haltung des Kindes sowie dessen Eltern zur Gestaltung ihrer Beziehungen im Falle einer Trennung/Scheidung
  • Innere Bindungen des Kindes
  • Kindeswille
  • Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen
  • Positive Beziehungen zu beiden Elternteilen

Beispiel: Kindeswohl bei Scheidung der Eltern

Insbesondere ist das Wohl des Kindes bei der Trennung beziehungsweise Scheidung seiner Eltern von Bedeutung.

Grundsätzlich behalten beide Elternteile auch nach einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Ein Elternteil hat gemäß 1671 Abs. 1 BGB allerdings das Recht, das alleinige Sorgerecht für das Kind zu beantragen. Diesem Antrag gemäß § 1671 Abs. 2 BGB stattgegeben, wenn der andere Elternteil dem zustimmt. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab 14 Jahren dem wiedersprechen dürfen. Sollte also ein Kind dieses Alters nicht mit der Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil einverstanden sein, so hat das betreffende Familiengericht das Wohl des Kindes zu überprüfen.

Sollte hingegen der andere Elternteil der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller nicht zustimmen, so überprüft das Familiengericht ebenfalls, ob eine derartige Übertragung dem Kindeswohl am besten entspricht. Ist dies der Fall, wird dem Antrag stattgegeben. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der Klärung individueller Fragen, wie beispielsweise der, wo das Kind bisher gelebt hatte, welcher Elternteil in der Vergangenheit den Großteil der Erziehung übernommen hatte und bei welchem Elternteil das Kind leben möchte.JuraForum.de-Tipp: Doch auch in Fällen, in denen der leibliche Vater nicht mit der Mutter seines Kindes verheiratet gewesen ist, ist das Kindeswohl von Bedeutung. So hat der leibliche Vater nur einen Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht, wenn dieses dem Kindeswohl dient. Ist dies nicht der Fall, so bleibt das Sorgerecht alleine bei der Mutter des Kindes [OLG Schleswig-Holstein, 22.12.2011, 10 UF 171/11].

Gefährdung des Kindeswohls

 

Es ist in den meisten westlichen Ländern dem Staat nicht gestattet, in das Erziehungsrecht der Eltern einzugreifen. Dies ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wie beispielsweise bei der Gefährdung des Kindeswohls.

Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Auslegung dieser Gefährdung immer bei der Rechtsprechung liegt, da es sich ja beim Kindeswohl um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Dies bedeutet in der Praxis, dass individuell geprüft werden muss, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. Diese ist beispielsweise gegeben, wenn durch Vernachlässigung seitens der Eltern eine seelische oder körperliche Gefährdung des Kindes zu befürchten ist beziehungsweise diese bereits vorliegt.

Die Gefährdung des Kindeswohls kann in drei verschiedene Kategorien eingeteilt werden:

  • Vernachlässigung des Kindes
  • Erziehungsgewalt und Misshandlung
  • Sexuelle Gewaltanwendung

JuraForum.de-Tipp: Kinder haben laut der deutschen Rechtsprechung ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung, und der Staat als „Wächter“ hat dafür zu sorgen, dass ihnen dieses Recht auch zugesprochen wird.

Wird nun festgestellt, dass eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, muss der Staat eingreifen und das betreffende Kind schützen, wofür ihm gemäß § 1666 BGB diverse Möglichkeiten zur Verfügung stehen; als letzte Möglichkeit hierfür kommt eine Entfernung des Kindes aus dem Familienverband in Betracht. Ist das betreffende Kind bei einem Verbleib in seiner Familie seelisch oder körperlich nachhaltig gefährdet, so wird seinen Eltern das Recht auf Erziehung abgesprochen.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/kindeswohl

Neuste Beiträge

Alle anzeigen

Sehenswürdigkeit

Werden unsere Kinder für die NWO umerzogen?

Pinwand

Hetze gegen das Lebensrecht