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Satzung des Vereins "Bewußtheit-und-Herzverstand

Duisburg den 25.01.2017

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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen „Bewußtheit und Herzverstand e.V.“
• Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg.
• Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
• Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck, Aufgaben, Zielsetzung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Heimat und Lösung von
Alltagsproblemen mit Hilfe der Vereinsgemeinschaft.
Informationen zu Bürgerschaftsnähe fördern und Freizeitaktivitäten durchführen
Gemeinsame Fähigkeiten stärken Heimat-, Historienforschung und Förderung Aufklärung,
Vorträge, Seminare Projektarbeiten
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bindungen.

§ 3: Gemeinnützigkeit, steuerliche Bestimmungen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Freibad Großenbaum Duisburg.
Buscherstr.65. 47269 Duisburg mit der Maßgabe nur für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft/ Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern .

2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise für den Verein verdient gemacht haben.

3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen
Personen, Männer und Weiber werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennen, zu aktiver Mitarbeit, Zielsetzung und den Interessen des Vereins bereit
sind. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Wissen und Können, den
Zwecken des Vereins zu dienen und ihn dadurch zu fördern. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch
Tod. Der Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins
schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der Mitgliedsbeitrag gezahlt
werden. Bei vorzeitiger Kündigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung des restlichen Mitgliedsbeitrags.

5. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen,
Männer und Frauen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins fördernd zu
unterstützen. Die Mitgliedsschaft beginnt durch einfache Beitrittserklärung
und endet durch freiwilligen Austritt, durch Austritt oder durch Tod. Die
Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar, ohne Einhaltung besonderer Fristen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform an den Vorstand. Mitglieder sind zur
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen
berechtigt.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
7. Wenn es den Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,
8. Wenn es das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt oder im
Verein Unfrieden stiftet.
9. Wenn es mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags ganz oder teilweise, trotz
Mahnung, im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen
Beiträge einzufordern, unberührt bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der
Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner möglichen Stimmen. Gegen
eine, dem Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilenden
Entscheidung, ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
beschließt dann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.

§ 5: Beitrag
Jedes  Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und erfolgt durch Überweisung.

Neumitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag .
Der Beitragssatz für Mitglieder beträgt Jährlich 12.- € und ist im Januar fällig.

§ 6: Organe •
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7: Vorstand
1. der Vorstand besteht aus:
der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden
der 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassenwartin oder dem Kassenwart
der Schriftführerin oder dem Schriftführer
der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer der 1.
Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer
2. Gesetzliche Vertreter sind die Mitglieder des Vorstandes nach §7 Position 1 bis 4
3. Alleine vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.
4. Die finanziellen Angelegenheiten obliegen alleine dem Kassenwart und dessen
Vertreter.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung Vorbehalten sind.
6. Zur Erledigung besonderer Fachaufgaben kann der Vorstand aus den Reihen der
Mitglieder Sachbearbeiter bestellen. Wenn eine ordentliche Vorstandsarbeit nicht
mehr gegeben ist, auch einen gebührenpflichtigen Berater.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der 1. oder des 1. Vorsitzenden, bzw., bei Abwesenheit
des/der 1. Vorsitzenden der Vertreter nach Rang in §7 (1). Es müssen mindestens
drei Vorstandsmitglieder bei Vorstandsentscheidungen und Sitzungen anwesend
sein.
8. Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen.
9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die mindestens drei Jahre Mitglied sind. Der bestehende Vorstand hat ein
Vetorecht bei der Auswahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl für mehrere
Amtsperioden ist zulässig.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem
Amt aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

§ 8: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht
entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Wird dem Vorstand keine
Entlastung erteilt, so wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Ausschuss, der den Bericht erneut überprüft. Der Ausschuss ist
berechtigt, dazu alle Unterlagen anzufordern. Der Abschlussbericht ist der
nächsten Mitgliederversammlung vorzulegcn.
2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen, diese
soll möglichst im ersten Vierteljahr stattfinden.
3. Zur Jahreshauptversammlung, also einer ordentlichen Mitgliederversammlung, lädt
der Vorstand nach BGB ein. Hierzu sind sämtliche Vereinsmitglieder einzuladen ob
mit oder ohne Stimmrecht. Die Einladung ist schriftlich, fristgerecht mit vierzehn
lagen Vorlaufzeit, an alle Mitglieder zu versenden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder
wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dieses unter Nennung der Gründe
verlangen.
5. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von
mindestens vierzehn Tagen an die Mitglieder durch schriftliche Mitteilung oder e-
Post.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen.
Diese Anträge sind mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der
Mitgliederversammlung zu stellen, so dass sie nach Beratung des Vorstandes, der
Versammlung vorgelegt werden können. Sachanträge, die in den
Mitgliederversammlungen gestellt werden, sind nach Beratung durch den
Vorstand, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen,
sofern der Vorstand nicht befugt ist über den oder die Anträge zu entscheiden.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Bezeichnung der
einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie ist
nicht mehr beschlussfähig, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder sie verlassen hat.
8. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden. Sitzungsänderungen und
Anträge auf Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die
erforderlichen Anträge mit
9. Begründung den Mitgliedern mit der fristgerechten Einladung zugegangen sind.
Mitgliederversammlungen werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder gültig beschlossen.
10. Über die Verhandlungen, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse etc. jeder
11. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
Protokollführer, der zu jeder Versammlung vom Vorstand zu bestimmen ist, sowie
einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9: Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen sind von der Mitgliederversammlung für
jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig, scheidet ein Kassenprüfer/in
vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen oder eine neue
Kassenprüfer/in für den Rest der Amtsperiode.
2. Den Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen sind sämtliche Unterlagen der
Kassenführung so rechtzeitig vor der nächsten Jahreshauptversammlung
vorzulegen, dass sie mit den Unterlagen einen Prüfungsbericht erstellen können.
Auf ihren Antrag hin wird der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer Entlastung
erteilt.
3. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§10: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss sind
drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte
der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, nach Abstimmen des Auflösungsvorstands, an den Verein
Freibad Großenbaum Duisburg. Buscherstr. 65. 47269 Duisburg.

§ 11: Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie
erlangt sofortige Gültigkeit.
Duisburg, 25.01.2017

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