Anmeldung
Bankverbindung des Vereins Bewußtheit-und-Herzverstand e.V.
Verein Bewusstheit und Herzverstand e.V.
DE83 3705 0299 0328 5520 81
COKSDE33XXX
KREISSPARKASSE KOELN
Satzung des Vereins "Bewußtheit-und-Herzverstand
Duisburg den 25.01.2017
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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen „Bewußtheit und Herzverstand e.V.“
• Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg.
• Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
• Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben, Zielsetzung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Heimat und Lösung von
Alltagsproblemen mit Hilfe der Vereinsgemeinschaft.
Informationen zu Bürgerschaftsnähe fördern und Freizeitaktivitäten durchführen
Gemeinsame Fähigkeiten stärken Heimat-, Historienforschung und Förderung Aufklärung,
Vorträge, Seminare Projektarbeiten
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bindungen.
§ 3: Gemeinnützigkeit, steuerliche Bestimmungen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Freibad Großenbaum Duisburg.
Buscherstr.65. 47269 Duisburg mit der Maßgabe nur für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft/ Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern .
2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise für den Verein verdient gemacht haben.
3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen
Personen, Männer und Weiber werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennen, zu aktiver Mitarbeit, Zielsetzung und den Interessen des Vereins bereit
sind. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Wissen und Können, den
Zwecken des Vereins zu dienen und ihn dadurch zu fördern. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch
Tod. Der Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins
schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der Mitgliedsbeitrag gezahlt
werden. Bei vorzeitiger Kündigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung des restlichen Mitgliedsbeitrags.
5. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen,
Männer und Frauen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins fördernd zu
unterstützen. Die Mitgliedsschaft beginnt durch einfache Beitrittserklärung
und endet durch freiwilligen Austritt, durch Austritt oder durch Tod. Die
Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar, ohne Einhaltung besonderer Fristen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform an den Vorstand. Mitglieder sind zur
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen
berechtigt.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1.Wenn es den Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,
2.Wenn es das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt oder im Verein Unfrieden stiftet.
3.Wenn es mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags ganz oder teilweise, trotz Mahnung, im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen Beiträge einzufordern, unberührt bleibt.
4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner möglichen Stimmen. Gegen eine, dem Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilenden Entscheidung, ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
beschließt dann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5: Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und erfolgt durch Überweisung.
Neumitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag .
Der Beitragssatz für Mitglieder beträgt Jährlich 12.- € und ist im Januar fällig.
§ 6: Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7: Vorstand
1. der Vorstand besteht aus:
der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden
der 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassenwartin oder dem Kassenwart
der Schriftführerin oder dem Schriftführer
der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer der 1. Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer
2. Gesetzliche Vertreter sind die Mitglieder des Vorstandes nach §7 Position 1 bis 4
3. Alleine vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.
4. Die finanziellen Angelegenheiten obliegen alleine dem Kassenwart und dessen Vertreter.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung Vorbehalten sind.
6. Zur Erledigung besonderer Fachaufgaben kann der Vorstand aus den Reihen der
Mitglieder Sachbearbeiter bestellen. Wenn eine ordentliche Vorstandsarbeit nicht mehr gegeben ist, auch einen gebührenpflichtigen Berater.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der 1. oder des 1. Vorsitzenden, bzw., bei Abwesenheit
des/der 1. Vorsitzenden der Vertreter nach Rang in §7 (1). Es müssen mindestens
drei Vorstandsmitglieder bei Vorstandsentscheidungen und Sitzungen anwesend
sein.
8. Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen.
9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die mindestens drei Jahre Mitglied sind. Der bestehende Vorstand hat ein
Vetorecht bei der Auswahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl für mehrere
Amtsperioden ist zulässig.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem
Amt aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
§ 8: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Wird dem Vorstand keine Entlastung erteilt, so wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, der den Bericht erneut überprüft.
Der Ausschuss ist berechtigt, dazu alle Unterlagen anzufordern. Der Abschlussbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen, diese soll möglichst im ersten Vierteljahr stattfinden.
3. Zur Jahreshauptversammlung, also einer ordentlichen Mitgliederversammlung, lädt der Vorstand nach BGB ein. Hierzu sind sämtliche Vereinsmitglieder einzuladen ob mit oder ohne Stimmrecht. Die Einladung ist schriftlich, fristgerecht mit vierzehn tagen Vorlaufzeit, an alle Mitglieder zu versenden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dieses unter Nennung der Gründe verlangen.
5. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von
mindestens vierzehn Tagen an die Mitglieder durch schriftliche Mitteilung oder e-
Post.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen.
Diese Anträge sind mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der
Mitgliederversammlung zu stellen, so dass sie nach Beratung des Vorstandes, der Versammlung vorgelegt werden können.
Sachanträge, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, sind nach Beratung durch den Vorstand, auf die Tagesordnung der nächsten Mitglieder-versammlung zu setzen, sofern der Vorstand nicht befugt ist über den oder die Anträge zu entscheiden.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie ist nicht mehr beschlussfähig, wenn die Hälfte der anwesenden Stimm-berechtigten Mitglieder sie verlassen hat.
8. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden. Sitzungs-änderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die erforderlichen Anträge mit Begründung den Mitgliedern mit der fristgerechten Einladung zugegangen sind.
9. Mitgliederversammlungen werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder gültig beschlossen.
10. Über die Verhandlungen, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse etc. jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer, der zu jeder Versammlung vom Vorstand zu bestimmen ist, sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9: Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig, scheidet ein Kassen-prüfer/in vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen oder eine neue Kassenprüfer/in für den Rest der Amtsperiode.
2. Den Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen sind sämtliche Unterlagen der
Kassenführung so rechtzeitig vor der nächsten Jahreshauptversammlung
vorzulegen, dass sie mit den Unterlagen einen Prüfungsbericht erstellen können.
Auf ihren Antrag hin wird der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer Entlastung
erteilt.
3. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§10: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss sind
Duisburg den 25.01.2017
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§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr
• Der Verein führt den Namen „Bewußtheit und Herzverstand e.V.“
• Die Eintragung erfolgt im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg.
• Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
• Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2: Zweck, Aufgaben, Zielsetzung
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Heimat und Lösung von
Alltagsproblemen mit Hilfe der Vereinsgemeinschaft.
Informationen zu Bürgerschaftsnähe fördern und Freizeitaktivitäten durchführen
Gemeinsame Fähigkeiten stärken Heimat-, Historienforschung und Förderung Aufklärung,
Vorträge, Seminare Projektarbeiten
Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bindungen.
§ 3: Gemeinnützigkeit, steuerliche Bestimmungen
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche
Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Freibad Großenbaum Duisburg.
Buscherstr.65. 47269 Duisburg mit der Maßgabe nur für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden.
§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft/ Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft im Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern .
2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer
Weise für den Verein verdient gemacht haben.
3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen
Personen, Männer und Weiber werden, die sich zu den Zielen des Vereins
bekennen, zu aktiver Mitarbeit, Zielsetzung und den Interessen des Vereins bereit
sind. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Wissen und Können, den
Zwecken des Vereins zu dienen und ihn dadurch zu fördern. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch
Tod. Der Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins
schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres
erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der Mitgliedsbeitrag gezahlt
werden. Bei vorzeitiger Kündigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückzahlung des restlichen Mitgliedsbeitrags.
5. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen,
Männer und Frauen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins fördernd zu
unterstützen. Die Mitgliedsschaft beginnt durch einfache Beitrittserklärung
und endet durch freiwilligen Austritt, durch Austritt oder durch Tod. Die
Mitgliedschaft ist jederzeit kündbar, ohne Einhaltung besonderer Fristen. Die
Kündigung bedarf der Schriftform an den Vorstand. Mitglieder sind zur
Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen
berechtigt.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
1.Wenn es den Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,
2.Wenn es das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt oder im Verein Unfrieden stiftet.
3.Wenn es mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags ganz oder teilweise, trotz Mahnung, im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen Beiträge einzufordern, unberührt bleibt.
4.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner möglichen Stimmen. Gegen eine, dem Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilenden Entscheidung, ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch
beschließt dann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5: Beitrag
Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.
Der Beitrag für Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt und erfolgt durch Überweisung.
Neumitglieder zahlen den anteiligen Jahresbeitrag .
Der Beitragssatz für Mitglieder beträgt Jährlich 12.- € und ist im Januar fällig.
§ 6: Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7: Vorstand
1. der Vorstand besteht aus:
der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzenden oder dem 2.
Vorsitzenden
der 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
der Kassenwartin oder dem Kassenwart
der Schriftführerin oder dem Schriftführer
der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer der 1. Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer
2. Gesetzliche Vertreter sind die Mitglieder des Vorstandes nach §7 Position 1 bis 4
3. Alleine vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart.
4. Die finanziellen Angelegenheiten obliegen alleine dem Kassenwart und dessen Vertreter.
5. Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der
Beschlussfassung Vorbehalten sind.
6. Zur Erledigung besonderer Fachaufgaben kann der Vorstand aus den Reihen der
Mitglieder Sachbearbeiter bestellen. Wenn eine ordentliche Vorstandsarbeit nicht mehr gegeben ist, auch einen gebührenpflichtigen Berater.
7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nichts anderes in der Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der 1. oder des 1. Vorsitzenden, bzw., bei Abwesenheit
des/der 1. Vorsitzenden der Vertreter nach Rang in §7 (1). Es müssen mindestens
drei Vorstandsmitglieder bei Vorstandsentscheidungen und Sitzungen anwesend
sein.
8. Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen.
9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder,
die mindestens drei Jahre Mitglied sind. Der bestehende Vorstand hat ein
Vetorecht bei der Auswahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl für mehrere
Amtsperioden ist zulässig.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem
Amt aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.
§ 8: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
Wird dem Vorstand keine Entlastung erteilt, so wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, der den Bericht erneut überprüft.
Der Ausschuss ist berechtigt, dazu alle Unterlagen anzufordern. Der Abschlussbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen, diese soll möglichst im ersten Vierteljahr stattfinden.
3. Zur Jahreshauptversammlung, also einer ordentlichen Mitgliederversammlung, lädt der Vorstand nach BGB ein. Hierzu sind sämtliche Vereinsmitglieder einzuladen ob mit oder ohne Stimmrecht. Die Einladung ist schriftlich, fristgerecht mit vierzehn tagen Vorlaufzeit, an alle Mitglieder zu versenden.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dieses unter Nennung der Gründe verlangen.
5. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von
mindestens vierzehn Tagen an die Mitglieder durch schriftliche Mitteilung oder e-
Post.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen.
Diese Anträge sind mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der
Mitgliederversammlung zu stellen, so dass sie nach Beratung des Vorstandes, der Versammlung vorgelegt werden können.
Sachanträge, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, sind nach Beratung durch den Vorstand, auf die Tagesordnung der nächsten Mitglieder-versammlung zu setzen, sofern der Vorstand nicht befugt ist über den oder die Anträge zu entscheiden.
7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Sie ist nicht mehr beschlussfähig, wenn die Hälfte der anwesenden Stimm-berechtigten Mitglieder sie verlassen hat.
8. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden. Sitzungs-änderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die erforderlichen Anträge mit Begründung den Mitgliedern mit der fristgerechten Einladung zugegangen sind.
9. Mitgliederversammlungen werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder gültig beschlossen.
10. Über die Verhandlungen, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse etc. jeder
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer, der zu jeder Versammlung vom Vorstand zu bestimmen ist, sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 9: Kassenprüfer
1. Zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig, scheidet ein Kassen-prüfer/in vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen oder eine neue Kassenprüfer/in für den Rest der Amtsperiode.
2. Den Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen sind sämtliche Unterlagen der
Kassenführung so rechtzeitig vor der nächsten Jahreshauptversammlung
vorzulegen, dass sie mit den Unterlagen einen Prüfungsbericht erstellen können.
Auf ihren Antrag hin wird der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer Entlastung
erteilt.
3. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
§10: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung
oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss sind
drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte
der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, nach Abstimmen des Auflösungsvorstands, an den Verein
Freibad Großenbaum Duisburg. Buscherstr. 65. 47269 Duisburg.
§ 11: Wirksamkeit der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie
erlangt sofortige Gültigkeit.
Duisburg, 25.01.2017
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