Vereins-Anmeldung

Anmeldung


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Mit Angabe meiner Daten und Absenden der Anmeldung erkläre ich, die Satzung gelesen und verstanden zu haben. Ich erkläre mich zum Mitglied des Vereins"Bewußtheit und Herzverstand". Meine Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Weitere ausführliche Informationen in der
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Satzung des Vereins "Bewußtheit-und-Herzverstand

Duisburg den 25.01.2017

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bewußtheit und Herzverstand e.V.“

  2. Die Eintragung erfolgt im Vercinsregister des Amtsgerichts Duisburg.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2: Zweck, Aufgaben, Zielsetzung

Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums, der Heimat und Lösung von Alltagsproblemen mit Hilfe der Vereinsgemeinschaft.

Information von Leuten Bürgerschaftsnähc fördern Freizeitaktivitäten durchführen Gemeinsame Fähigkeiten stärken Heimat-, Historienforschung und Förderung Aufklärung, Vorträge, Seminare Projektarbeiten

Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Bindungen.

§ 3: Gemeinnützigkeit, steuerliche Bestimmungen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßc Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Freibad Großenbaum Duisburg. Buscherstr.65. 47269 Duisburt» mit der Maßgabe cs für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft/ Fördcrmitgliedcr/ Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft im Verein besteht aus ordentlichen aktiven Mitgliedern und Fördermitglicdem.

  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

  3. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, Männer und Weiber werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, zu aktiver Mitarbeit, Zielsetzung und den Interessen des Vereins bereit sind. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach besten Wissen und Können, den Zwecken des Vereins zu dienen und ihn dadurch zu fördern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist mit vierteljähriger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich anzuzeigen. Er kann nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt muss auch der Mitglicdsbeitrag gezahlt werden. Bei vorzeitiger Kündigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Mitglicdsbeitrags. Ein neues Mitglied wird für die Dauer von einem Jahr als vorläufiges Mitglied (FUX) geführt. Nach Ablauf diesen Jahres wird es durch Beschluss des Vorstandes Vollmitglied.

  1. Fördermitglicder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen, Männer und Frauen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins fördernd zu unterstützen. Die Fördermitgliedsschaft beginnt durch einfache Beitrittserklärung und endet durch freiwilligen Austritt, durch Austritt oder durch Tod. Die Fördermitglicdschaft ist jederzeit kündbar, ohne Einhaltung besonderer Fristen. Die Kündigung bedarf der Schriftform an den Vorstand. Fördermitgliedcr sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen berechtigt. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt und nicht in Vorstands­oder sonstige Vereinsämter wählbar. Der §8 dieser Satzung gilt demzufolge nur bedingt für Fördermitgliedcr.

  2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  1. Wenn es den Zweck oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt,

  2. Wenn es das Ansehen des Vereins oder dessen Interessen schädigt oder im Verein Unfrieden stiftet.

  3. Wenn es mit der Entrichtung des Vereinsbeitrags ganz oder teilweise, trotz Mahnung, im Rückstand bleibt, wobei das Recht des Vereins, die rückständigen Beiträge einzufordem, unberührt bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner möglichen Stimmen. Gegen eine, dem Mitglied unter der Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilcnden Entscheidung, ist binnen eines Monats der Einspruch zulässig. Über den Einspruch beschließt dann die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5: Beitrag

Jedes ordentliche Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen.

Der Beitrag für ordentliche aktive Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und erfolgt zu Beitritt direkt und danach jeweils im Januar durch Überweisung oder Barzahlung.

  1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag von € 5.- € pro Monat oder € 60.- pro Jahr
  2.   Hartz-IV oder Studenten zahlen € 1.- im Monat oder 12.- €. pro Jahr

§ 6: Organe •

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7: Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus: •

der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden

der 2. stellvertretenden Vorsitzenden oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden

der Kassiererin oder dem Kassierer

der Schriftführerin oder dem Schriftführer

der stellvertretenden Schriftführerin oder dem stellvertretenden Schriftführer der 1. Beisitzerin oder dem 1. Beisitzer der 2. Beisitzerin oder dem 2. Beisitzer

  1. Gesetzliche Vertreter sind die Mitglieder des Vorstandes nach §7 Position 1 bis 4

  2. Jeder ist filr sich alleine vertretungsberechtigt.

  3. Die finanziellen Angelegenheiten obliegen alleine dem Schatzmeister und dessen Vertreter.

  4. Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung Vorbehalten sind.

  5. Zur Erledigung besonderer Fachaufgaben kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Sachbearbeiter bestellen. Wenn eine ordentliche Vorstandsarbeit nicht mehr gegeben ist, auch einen gebührenpflichtigen Berater.

  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nichts anderes in der Salzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. oder des 1. Vorsitzenden, bzw, bei Abwesenheit des/der 1. Vorsitzenden der Vertreter nach Rang in §7 (1). Es müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder bei Vorstandsentscheidungen und Sitzungen anwesend sein.

  7. Über die Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

  8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die mindestens drei Jahre als Beirat tätig waren. Der bestehende Vorstand hat ein Vetorecht bei der Auswahl eines neuen Vorstands. Die Wiederwahl für mehrere Amtsperioden ist zulässig.

  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl.

§8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Wird dem Vorstand keine Entlastung erteilt, so wählt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Ausschuss, der den Bericht erneut überprüft. Der Ausschuss ist berechtigt, dazu alle Unterlagen anzufordem. Der Abschlussbericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulcgcn.

  2. Im Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung cinzuberufen, diese soll möglichst im ersten Vierteljahr stattfinden.

  3. Zur Jahreshauptversammlung, also einer ordentlichen Mitgliederversammlung, lädt der Vorstand nach BGB ein. Hierzu sind sämtliche Vereinsmitglieder einzuladen ob mit oder ohne Stimmrecht. Die Einladung ist schriftlich, fristgerecht mit vierzehn lagen Vorlaufzcit, an alle Mitglieder zu versenden.

  4. Außerordentliche Mitglicderversammlungen werden nach Bedarf einberufen, oder wenn mindestens ein fünftel der Mitglieder dieses unter Nennung der Gründe verlangen.

  5. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens vierzehn Tagen an die Mitglieder durch schriftliche Mitteilung oder e-Post.

  6. Jedes Mitglied hat das Recht, zu den Mitgliederversammlungen, Anträge zu stellen. Diese Anträge sind mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen vor der Mitgliederversammlung zu stellen, so dass sie nach Beratung des Vorstandes, der Versammlung vorgelegt werden können. Sachanträge, die in den Mitgliederversammlungen gestellt werden, sind nach Beratung durch den Vorstand, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen, sofern der Vorstand nicht befugt ist über den oder die Anträge zu entscheiden.

  7. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Bezeichnung der einzelnen Tagesordnungspunkte ordnungsgemäß eingcladen worden ist. Sie ist nicht mehr beschlussfähig, wenn die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sic verlassen hat.

  8. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des 1. Vorsitzenden. Sitzungsänderungen und Anträge aut Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die erforderlichen Anträge mit

Begründung den Mitgliedern mit der fristgerechten Einladung zugegangen sind. Mitgliederversammlungen werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder gültig beschlossen.

  1. Über die Verhandlungen, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse etc. jeder

Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer, der zu jeder Versammlung vom Vorstand zu bestimmen ist, sowie einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§9: Kassenprüfer

  1. Zwei Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen sind von der Mitgliederversammlung ftir jeweils ein Jahr zu wählen. Wiederwahl ist zulässig, scheidet ein Kassenprüfcr/in vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung einen neuen oder eine neue Kassenprüfcr/in für den Rest der Amtsperiode.

  2. Den Kassenprüfem oder Kassenprüferinnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie mit den Unterlagen einen Prüfungsbericht erstellen können. Auf ihren Antrag hin wird der Kassenprüferin oder dem Kassenprüfer Entlastung erteilt.

  3. Die Kassenprüfer müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§10: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Zu diesem Beschluss sind drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch die Hälfte der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, nach Abstimmen des AuflösungsVorstands, an den Verein Freibad Großcnbaum Duisburg. Buschcrstr. 65. 47269 Duisburg.

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